Von Kathrin Kessler, Julia Kanning, 08.04.2026, 3 Min
Die Genehmigung war damals vom zuständigen „Kreiswehrersatzamt“ einzuholen – nun vom zuständigen „Karrierecenter“.
Die Genehmigungspflicht galt im alten Wehrdienstgesetz nur im „Spannungs- und Verteidigungsfall“. Nun regelt ein neuer Absatz ausdrücklich, dass sie auch „außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles“ – also in Friedenszeiten – gelten soll.
Das heißt: Hier wurde nicht einfach eine bekannte und bewährte Regelung wieder eingeführt. Die Oppositionsparteien haben den Text offenbar nicht genau gelesen – anders kann man ihr Stillschweigen von über einem halben Jahr nicht deuten.
#2 Unbeabsichtigte Sanktionen
Zwar gibt es kein Bußgeld, wenn man gegen die Genehmigungspflicht verstößt. Allerdings entfaltet die Vorschrift im Zusammenspiel mit anderen Regelungen Konsequenzen: So sieht etwa das Passgesetz vor, dass ein Reisepass dann nicht auszustellen ist, wenn der Antragsteller „als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung [...] die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will“.
„Mit dieser Norm hat man die Neuregelung offenbar nicht abgestimmt“, analysiert Thomas Wischmeyer, Professor für Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin gegenüber The Pioneer.
#3 Beruhigungspille: Verwaltungsvorschrift
Auf Pioneer-Anfrage sagte das Verteidigungsministerium:
Um keine unnötige Bürokratie zu verursachen, wird das Bundesministerium der Verteidigung noch diese Woche eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht zulassen. Diese greift, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
Dabei gehe es um die „gesetzeskonforme und zugleich bürokratiearme Konkretisierung seiner Anwendung" – je nach sicherheitspolitischer Lage und den Notwendigkeiten des Wehrdienstes.
Was das bedeutet: Durch eine solche Verwaltungsvorschrift gibt eine Behörde den Verwaltungsbeamten Anweisungen dazu, wie sie Gesetze auszulegen haben.
Allerdings: Eine Verwaltungsvorschrift begründet grundsätzlich keine Rechte für den Bürger. Wenn ein Beamter die Vorschrift nicht beachtet, kann man sich also nicht vor dem Verwaltungsgericht auf sie berufen.
Das ist auch richtig so: Solche grundlegenden Entscheidungen soll nicht eine Behörde, sondern das Parlament treffen. Professor Wischmeyer bringt es auf den Punkt:
Wenn der Gesetzgeber keine Genehmigungspflicht will, muss er sein Gesetz eben entsprechend ändern. In der parlamentarischen Demokratie ist es nicht die Aufgabe der Verwaltung, Betriebsunfälle des Gesetzgebers auszubügeln.

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