12 April 2026

The Pioneer - Wehrpflichtgesetz „Betriebsunfall des Gesetzgebers“

The Pioneer - Wehrpflichtgesetz
„Betriebsunfall des Gesetzgebers“
Die Ausreiseregel im Wehrpflichtgesetz sorgt für Kritik quer durch die Parteien. Juristen sehen handwerkliche Mängel, das Ministerium versucht zu beruhigen. Doch zentrale Fragen bleiben offen.
Von Kathrin Kessler, Julia Kanning, 08.04.2026, 3 Min
Über das Osterwochenende fiel dem politischen und medialen Berlin auf, dass seit dem 1. Januar dieses Jahres für junge Männer eine neue Regel gilt:
„Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.“
Die Grünen erwarten „eine zügige Klarstellung“, die Linke spricht von einem „handwerklich schlechten“ Gesetz und Sahra Wagenknecht fordert gleich den Rücktritt von Verteidigungsminister Boris Pistorius.
Auch innerhalb der Koalition sorgt das Chaos für Unmut: Zuletzt hatten Parlamentarier bereits die diffuse Kommunikation des Verteidigungsministeriums unter Boris Pistorius (SPD) kritisiert. Wie The Pioneer jetzt aus der Union hört, sei auch die Ausreise-Regelung kein „Extrapunkt“ in den Verhandlungen zum Wehrdienstgesetz gewesen. Die Reaktivierung schien demnach nicht völlig klar gewesen zu sein.
Und: Unklar sei auch, wie die ohnehin schon überlasteten Bundeswehr-Karrierecenter die erwartungsgemäß hohe Anzahl an Genehmigungsanträgen stemmen sollen.
Drei Aspekte fanden in der Debatte bisher wenig Aufmerksamkeit:
#1 Einfach übernommen?
Der Gesetzestext ist nicht eins zu eins von dem bis 2011 gültigen Wehrdienstgesetz übernommen worden.
  • Die Genehmigung war damals vom zuständigen „Kreiswehrersatzamt“ einzuholen – nun vom zuständigen „Karrierecenter“.

  • Die Genehmigungspflicht galt im alten Wehrdienstgesetz nur im „Spannungs- und Verteidigungsfall“. Nun regelt ein neuer Absatz ausdrücklich, dass sie auch „außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles“ – also in Friedenszeiten – gelten soll.

Das heißt: Hier wurde nicht einfach eine bekannte und bewährte Regelung wieder eingeführt. Die Oppositionsparteien haben den Text offenbar nicht genau gelesen – anders kann man ihr Stillschweigen von über einem halben Jahr nicht deuten.

#2 Unbeabsichtigte Sanktionen

Zwar gibt es kein Bußgeld, wenn man gegen die Genehmigungspflicht verstößt. Allerdings entfaltet die Vorschrift im Zusammenspiel mit anderen Regelungen Konsequenzen: So sieht etwa das Passgesetz vor, dass ein Reisepass dann nicht auszustellen ist, wenn der Antragsteller „als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung [...] die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will“.

„Mit dieser Norm hat man die Neuregelung offenbar nicht abgestimmt“, analysiert Thomas Wischmeyer, Professor für Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität Berlin gegenüber The Pioneer.

#3 Beruhigungspille: Verwaltungsvorschrift

Auf Pioneer-Anfrage sagte das Verteidigungsministerium:

Um keine unnötige Bürokratie zu verursachen, wird das Bundesministerium der Verteidigung noch diese Woche eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht zulassen. Diese greift, solange der Wehrdienst freiwillig ist.

Dabei gehe es um die „gesetzeskonforme und zugleich bürokratiearme Konkretisierung seiner Anwendung" – je nach sicherheitspolitischer Lage und den Notwendigkeiten des Wehrdienstes.

Was das bedeutet: Durch eine solche Verwaltungsvorschrift gibt eine Behörde den Verwaltungsbeamten Anweisungen dazu, wie sie Gesetze auszulegen haben.

Allerdings: Eine Verwaltungsvorschrift begründet grundsätzlich keine Rechte für den Bürger. Wenn ein Beamter die Vorschrift nicht beachtet, kann man sich also nicht vor dem Verwaltungsgericht auf sie berufen.

Das ist auch richtig so: Solche grundlegenden Entscheidungen soll nicht eine Behörde, sondern das Parlament treffen. Professor Wischmeyer bringt es auf den Punkt:

Wenn der Gesetzgeber keine Genehmigungspflicht will, muss er sein Gesetz eben entsprechend ändern. In der parlamentarischen Demokratie ist es nicht die Aufgabe der Verwaltung, Betriebsunfälle des Gesetzgebers auszubügeln.

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