Das Schreckens-Gutachten von Brosius-Gersdorf für Lauterbach und PausVon Julian Reichelt
Die verhinderte Fast-Verfassungsrichterin Frauke Brosius-Gersdorf sagt in ihrer Stellungnahme:
„Die Aussage, ich wäre für eine ... Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bis zur Geburt, ist unzutreffend und stellt eine Verunglimpfung dar.“
Mit gleichen Worten („Sätze falsch wiedergegeben und aus dem Zusammenhang gerissen“) rechtfertigte sie sich gestern bei Markus Lanz. Doch ihre Aussage ist wichtig, weil Brosius-Gersdorf hier dem zentralen Vorwurf gegen sie widerspricht. Und diese Aussage von Brosius-Gersdorf ist eindeutig unwahr.
Ich habe das komplette Gutachten gelesen, dass Brosius-Gersdorf im Auftrag von Lisa Paus und Karl Lauterbach erstellt hat. Offenbar hat das bisher kaum jemand gelesen.
Es ist ein erschreckendes Dokument, indem ausführlich für die Abtreibung bis zur Geburt argumentiert wird. Im Kern der Argumentation steht die „Unzumutbarkeit“ der Schwangerschaft: „Auch in der Spätphase der Schwangerschaft muss der Gesetzgeber aber Ausnahmen vom Verbot des Schwangerschaftsabbruchs vorsehen und den Abbruch erlauben (Rechtmäßigkeit und Straffreiheit), wenn der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist ... Der Gesetzgeber sollte erwägen, die medizinische Indikation partiell neu zu regeln.“
Zur „medizinischen Indikation“ sollen nicht mehr bloß lebensbedrohliche Situationen zählen, sondern zum Beispiel auch „Belastungen durch die postnatale Existenz des Kindes und der Verantwortung für das Kind nach der Geburt“. Und: „Bei der medizinischen Indikation besteht allerdings Neuregelungsbedarf. Sie erscheint problematisch in Konstellationen, in denen die Gefahr für die Frau nicht in einem akut lebens- oder gesundheitsbedrohenden Befund besteht, der durch die Schwangerschaft selbst bewirkt wird, sondern aus den Belastungen durch die Verantwortung für das Kind nach der Geburt resultiert.“
Bedeutet: Wenn das Kind in der späten Phase der Schwangerschaft als zu belastend empfunden wird, könnte auch das zur „Unzumutbarkeit“ zählen und Abtreibung bis zum neunten Monat begründen.
Brosius-Gersdorf und ihre Kollegen schreiben: „Der Schwangeren geht es beim Abbruch (bis zum 9. Monat) um die Verweigerung des Austragens der Schwangerschaft, weil ihr die damit verbundenen Gefahrtragungs-, Gebär-, Verantwortungsübernahme- und Sorgepflichten eine eigene Rechtsaufgabe und zugleich Lebensneugestaltung abverlangen, die von ihr jenseits der Zumutbarkeit schlicht nicht eingefordert werden können.“
Bedeutet: Sein Leben mit Kind neu gestalten zu müssen, kann als so unzumutbar empfunden werden, dass es eine Abtreibung in der späten Phase der Geburt rechtfertigt und diese deswegen straffrei sein sollte.
Das Gutachten von Brosius-Gersdorf behandelt auch ausführlich mögliche Tötungsmethoden für Babys in der letzten Phase einer Schwangerschaft: „Mittels Fetozid kann demnach der Eintritt des Todes des Fetus als Folge der Einwirkung während der Schwangerschaft mittels intrauteriner tödlicher Mittelgabe (idR in das Herz) sichergestellt werden. Eine demgegenüber sog. palliative Geburt erfordert, das lebend geborene Kind palliativmedizinisch in den Tod zu begleiten.“ Dass die Zulässigkeit solcher Methoden nicht klar gesetzlich geregelt ist, findet Brosius-Gersdorf „problematisch“. An zahlreichen Stellen legt Brosius-Gersdorf dem Gesetzgeber nahe, Abtreibungen in der späten Phase der Schwangerschaft straffrei zu stellen: „Soweit der Gesetzgeber Schwangerschaftsabbrüche in der Spätphase der Schwangerschaft nicht erlaubt, liegt es in seiner Einschätzungsprärogative, dies kriminalstrafrechtlich abzusichern. Alternativ kommen Regelungen in anderen Rechtsgebieten, insbesondere berufsrechtliche Regelungen nach dem Vorbild anderer Rechtsordnungen, in Betracht.“
Fazit: Wenn irgendwer in der CDU dieses Gutachten vor der Nominierung von Frauke Brosius-Gersdorf gelesen hätte, wäre sie nie und nimmer auch nur auf die Shortlist möglicher Richter gelangt.
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