Wer einen Polizisten tötet, verdient keinen Freispruch (NZZ)
Ahmet G.
tötete einen Streifenpolizisten auf besonders brutale Weise. Psychische
Probleme mögen dabei eine Rolle gespielt haben. Doch der Schluss der
Richterin, er sei schuldunfähig gewesen, wirkt nicht plausibel. Und das
Urteil sendet ein fatales Signal.
von Nathan Giwerzew, Berlin, 02.04.2026, 4 Min
Polizisten
tragen im demokratischen Rechtsstaat eine besonders grosse
Verantwortung. Indem sie die Bürger schützen, sorgen sie zugleich dafür,
dass das gesamte Gemeinwesen funktioniert. Dafür haften sie mit ihrem
Leben. Zu Recht werden deshalb in Deutschland Angriffe auf Polizisten besonders hart bestraft.
Gerade
vor diesem Hintergrund wirft das Gerichtsurteil gegen den 19-jährigen
Ahmet G. Fragen auf. Die Saarbrücker Richterin Jennifer Klingelhöfer
sprach den Deutschtürken, der einen Polizisten getötet hatte, vom
Vorwurf des Mordes frei. Sie liess bloss den Tatbestand des besonders schweren Raubes gelten und ordnete die unbefristete Einweisung des Mannes in eine forensische psychiatrische Klinik an.
Ein
Blick zurück auf den 21. August 2025: Gegen 18 Uhr stürmte G. eine
Tankstelle im saarländischen Völklingen, er erbeutete 600 Euro. Als der
34-jährige Streifenpolizist Simon Bohr mit einem Kommissaranwärter
anrückte, um ihn festzunehmen, entriss G. dem Kommissaranwärter die
Dienstwaffe. Nach einigen Schüssen ging Bohr zu Boden. G. schoss auf ihn
das gesamte Magazin leer. Der letzte Schuss traf Bohr in den Kopf.
Die
Richterin befand, dass alles bis auf den Raub im Wahn geschehen sei.
Sie argumentierte, dass G. nicht nur an einer paranoiden Schizophrenie
leide, sondern auch an einer Angststörung. Dabei stützte sie sich auf
ein vom Gericht bestelltes psychologisches Gutachten. Die Angst habe
während des Polizeieinsatzes «sein Denken übernommen», sagte sie. Das
mag zumindest teilweise so gewesen sein. Ausserdem sei er aufgrund
seiner Schizophrenie nicht schuldfähig gewesen. Das ist nicht plausibel.
Das Urteil der Richterin wirkt weltfremd
Sicher,
wer als Richter über psychisch kranke Straftäter urteilt, betritt einen
schmalen Grat. Und doch ist das Urteil gleich aus mehreren Gründen
fragwürdig. Zum einen wirken die Ausführungen der Richterin so, als habe
sich G. bedroht gefühlt und aus eingebildeter Notwehr gehandelt. Der
Tathergang spricht aber weniger für eine Panikreaktion als für ein
gezieltes, kontrolliertes Vorgehen.
Zum
anderen widersprechen die Ausführungen des Gutachters dem Bild vom
Schizophrenen, der wie fremdgesteuert gehandelt habe. Zwar kam auch der
Gutachter zu dem Schluss, dass G. nur vermindert schuldfähig gewesen
sei. Er stellte aber auch fest, dass G. nicht nach dem Befehl eingebildeter Stimmen gehandelt habe
– weder beim Überfall selbst, noch als er auf Bohr schoss. Er sei bloss
nicht dazu in der Lage gewesen, sein Tun zu kontrollieren und zu
reflektieren.
Doch
selbst da stellen sich Fragen. Wie kann jemand, der einen geplanten
Raubüberfall begeht, nur kurz darauf so sehr psychisch entgleisen, dass
er einem Polizeianwärter die Waffe entreisst und dessen Kollegen
erschiesst? Die Erzählung vom Kontrollverlust strotzt nur vor
Widersprüchen. Und auch vermindert Schuldfähige können zu lebenslangen
Freiheitsstrafen verurteilt und bis auf weiteres in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden, wie etwa der Fall des Mannheimer Amokfahrers Alexander S. belegt.








