12 März 2026

Beleidigungen - Ein beachtliches Urteil für die Meinungsfreiheit – und niemand bemerkt es (WELT+)

Beleidigungen
Ein beachtliches Urteil für die Meinungsfreiheit – und niemand bemerkt es (WELT+)
Von Fatina Keilani Redakteurin im Ressort Meinungsfreiheit, 10.03.2026, Lesedauer: 5 Minuten
Auch scharfe Anklagen gegen Amtsträger sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt: Mit deutlichen Worten rügt Karlsruhe vorschnelle Beleidigungsverurteilungen. Warum findet das wegweisende Urteil kaum Beachtung?
Der Vater des Jungen war aufgebracht und ließ das den Schulleiter auch spüren. In seiner Wortwahl wurde er scharf bis beleidigend. Aber wo endet das straflose „scharf“, und wo beginnt das strafbare „beleidigend“? Das Bundesverfassungsgericht hat soeben in zwei Beschlüssen, die von der Öffentlichkeit kaum bemerkt wurden, die Meinungsfreiheit gestärkt und den Gerichten mit auf den Weg gegeben, sorgfältiger zu prüfen, bevor sie wegen Äußerungsdelikten verurteilen.
Der erste Fall betraf den eingangs erwähnten Konflikt zwischen dem Leiter eines Gymnasiums und dem Vater eines Schülers während der Corona-Pandemie. Hintergrund waren die an der Schule geltenden Schutzmaßnahmen, insbesondere Testvorgaben. In einer E-Mail wandte sich der Vater in scharfer Form gegen diese Maßnahmen und erklärte, sein Sohn werde sich einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen.
In der E-Mail heißt es – adressiert an den „sehr geehrten Herrn Schulleiter“ –, es sei an der Zeit, „dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden, dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitäre Art und Weise von der Gemeinschaft Exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden.“
Der Schutz der Machtkritik
Der Autor dieser Mail und Vater des Jungen ist übrigens pensionierter Polizeibeamter. Für den Inhalt dieser und einer weiteren Mail, in der er dem Direktor „faschistoiden Kadergehorsam“ vorwarf, verurteilte ihn das Amtsgericht Göppingen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro wegen Beleidigung.Der Vater legte erst Berufung und dann Revision ein, verlor in allen Instanzen und erhob sodann Verfassungsbeschwerde. Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte er jetzt Erfolg. Der Beschluss vom 11. Dezember wurde am vergangenen Mittwoch veröffentlicht.

Nach Auffassung der Kammer unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth wurde der Beschwerdeführer durch die Strafurteile in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Das Landgericht habe nicht gründlich genug den Sinn der Äußerungen erörtert und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz nicht sorgfältig genug getroffen.
Der Schutz der Meinungsfreiheit erwachse „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik“ und finde darin unverändert seine Bedeutung, so die Richter: „Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“ Mit einigen Formulierungen, auf die sich das Gericht bei der Verurteilung gestützt habe, habe es sich gar nicht unter diesem Aspekt auseinandergesetzt.
Die Kammer hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Ulm, das nun erneut zu entscheiden hat.
Auch im zweiten Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht mit Höflichkeiten aufgehalten, sondern eine robuste Tonlage gewählt. Der Mann war in den Jahren 2019 und 2022 mehrmals in der Psychiatrie untergebracht und wurde dort auch fixiert und weiteren Zwangsmaßnahmen unterzogen. Vor deren Durchführung wurde er nach seiner Darstellung wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen – Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten – umringt.

Er schrieb im April 2023 an seine Anwältin, die zugleich seine Verfahrenspflegerin war, und warf ihr vor, seine Interessen nicht gut genug zu vertreten. Wörtlich schrieb er, sie habe „mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…) Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“ (Schreibfehler wie im Original) Sodann beantragte er beim Amtsgericht die Zustellung seines Schreibens, was ihm die zuständige Obergerichtsvollzieherin jedoch verweigerte. Der Inhalt des Schreibens sei strafbar, und deshalb sei es der Gerichtsvollzieherin gar nicht erlaubt, es zuzustellen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart. Damit kam es in Karlsruhe jedoch nicht durch. 

Urteile ohne Abwägung


„Die Begründung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen einer Beleidigung erschöpfte sich in folgenden zwei Sätzen“, konstatiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss und zitiert: „Die Bezeichnung des Personals des (…) Krankenhauses als ‚psychiatrischer Mob‘ ist beleidigend und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Bereits diese Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige Formulierungen noch ankäme.“

Mit anderen Worten: Das Gericht hat keinerlei Abwägung getroffen, es hat sich mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Grunde nicht auseinandergesetzt. Auch dieser Beschwerdeführer hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht muss nun erneut entscheiden und dabei die Hinweise aus Karlsruhe berücksichtigen.

Bei Anwendung der Strafvorschriften auf eine Äußerung verlange das Grundrecht eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung, so die Karlsruher Richter. Wenn es sich wie hier um eine kollektivbezogene Äußerung („psychiatrischer Mob“) handele, sei zusätzlich die Frage, ob sich der beleidigende Gehalt auf ein Individuum verengen lasse.

Zahlreiche Entscheidungen gegen die Meinungsfreiheit nährten in Deutschland in jüngster Zeit Zweifel am Rechtsstaat und daran, dass die Gerichte hinsichtlich dieses entscheidenden Grundrechts stabil stehen. So gesehen sind sowohl die beiden Beschlüsse aus Karlsruhe als auch der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD im Grunde beruhigend. Zugleich sind sie eine deutliche Botschaft an die Instanzgerichte, nach welchem Maßstab sie Äußerungen zu prüfen haben. 

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