Ein beachtliches Urteil für die Meinungsfreiheit – und niemand bemerkt es (WELT+)
Nach Auffassung der Kammer unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth wurde der Beschwerdeführer durch die Strafurteile in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Das Landgericht habe nicht gründlich genug den Sinn der Äußerungen erörtert und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz nicht sorgfältig genug getroffen.
Der Schutz der Meinungsfreiheit erwachse „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik“ und finde darin unverändert seine Bedeutung, so die Richter: „Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.“ Mit einigen Formulierungen, auf die sich das Gericht bei der Verurteilung gestützt habe, habe es sich gar nicht unter diesem Aspekt auseinandergesetzt.
Die Kammer hob die Urteile auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Ulm, das nun erneut zu entscheiden hat.
Auch im zweiten Fall
hat der Beschwerdeführer sich nicht mit Höflichkeiten aufgehalten,
sondern eine robuste Tonlage gewählt. Der Mann war in den Jahren 2019
und 2022 mehrmals in der Psychiatrie untergebracht und wurde dort auch
fixiert und weiteren Zwangsmaßnahmen unterzogen. Vor deren Durchführung
wurde er nach seiner Darstellung wiederholt auf dem Krankenhausflur von
teilweise mehr als zehn Personen – Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten
– umringt.
Er schrieb im April 2023 an seine Anwältin, die
zugleich seine Verfahrenspflegerin war, und warf ihr vor, seine
Interessen nicht gut genug zu vertreten. Wörtlich schrieb er, sie habe
„mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt,
dass sich der psychiatrische Mob des (…) Krankenhauses gestützt auf
illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten
konnte.“ (Schreibfehler wie im Original) Sodann beantragte er beim
Amtsgericht die Zustellung seines Schreibens, was ihm die zuständige
Obergerichtsvollzieherin jedoch verweigerte. Der Inhalt des Schreibens
sei strafbar, und deshalb sei es der Gerichtsvollzieherin gar nicht
erlaubt, es zuzustellen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht
Stuttgart. Damit kam es in Karlsruhe jedoch nicht durch.
Urteile ohne Abwägung
„Die Begründung des
Oberlandesgerichts zum Vorliegen einer Beleidigung erschöpfte sich in
folgenden zwei Sätzen“, konstatiert das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss und zitiert: „Die Bezeichnung des Personals des (…)
Krankenhauses als ‚psychiatrischer Mob‘ ist beleidigend und nicht durch
die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Bereits diese
Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer
Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige
Formulierungen noch ankäme.“
Mit
anderen Worten: Das Gericht hat keinerlei Abwägung getroffen, es hat
sich mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Grunde nicht
auseinandergesetzt. Auch dieser Beschwerdeführer hatte Erfolg: Das
Oberlandesgericht muss nun erneut entscheiden und dabei die Hinweise aus
Karlsruhe berücksichtigen.
Bei Anwendung der Strafvorschriften
auf eine Äußerung verlange das Grundrecht eine der Meinungsfreiheit
gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung, so
die Karlsruher Richter. Wenn es sich wie hier um eine kollektivbezogene
Äußerung („psychiatrischer Mob“) handele, sei zusätzlich die Frage, ob
sich der beleidigende Gehalt auf ein Individuum verengen lasse.
Zahlreiche
Entscheidungen gegen die Meinungsfreiheit nährten in Deutschland in
jüngster Zeit Zweifel am Rechtsstaat und daran, dass die Gerichte
hinsichtlich dieses entscheidenden Grundrechts stabil stehen. So gesehen
sind sowohl die beiden Beschlüsse aus Karlsruhe als auch der
Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD im
Grunde beruhigend. Zugleich sind sie eine deutliche Botschaft an die
Instanzgerichte, nach welchem Maßstab sie Äußerungen zu prüfen haben.

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