Die Frankfurter Richter setzen eindeutige Prioritäten.
Ismail A. kann getrost weiter seinem mörderischen Geschäft nachgehen.
Und er wird es sicher künftig mit besonderer Vorliebe in Deutschland
tun, wo den Richtern seine Rechte wertvoller sind als das Interesse der
Allgemeinheit, vor solchen Menschen wie ihm geschützt zu werden. Auch
alle anderen türkischen Verbrecher und solche aus anderen Ländern, in
denen ihnen weniger „rechtsstaatliche“ Gerichtsverfahren als in
Deutschland drohen (also vermutlich die große Mehrheit der Staatenwelt),
werden die Freilassung mit Interesse zur Kenntnis genommen haben.
Die „spezifischen Grundsätze“ der Frankfurter Richter werden sicher eine juristische Begründung haben. Die können weder der Autor dieser Zeilen noch alle anderen Nichtjuristen fachkundig widerlegen. Aber jeder, der mit einem funktionierenden Gehirn ausgestattet ist, kann die fatale Wirkung solcher Grundsätze, wenn sie tatsächlich umgesetzt werden, erkennen. Sie bewirken nicht nur den wachsenden Eindruck, dass der Staat nicht mehr gut funktioniert, sondern sie bewirken, dass er tatsächlich nicht mehr funktioniert. Denn sie sind eine Kapitulation vor dem Verbrechen und eine offene Einladung an Kriminelle, sich nach Deutschland zu begeben.
Sehr viel weniger rücksichtsvoll als diese
verbrechensfreundlichen Grundsätze sind dagegen jüngere Entscheidungen
anderer Gerichte, die durchaus keine Sorge um die Grundrechte von
vermeintlichen Tätern erkennen ließen. Dafür umso mehr Verständnis für
(ehemalige) Regierungspolitiker wie Robert Habeck, der mehr als 700
Strafanzeigen gegen Bürger gestellt hat, die ihn kritisierten. Eine
Düsseldorfer Rentnerin etwa wurde in zweiter Instanz als
Volksverhetzerin zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf Facebook
über eine Aussage Robert Habecks schrieb: „Blablabla, wir sind nicht auf
Faulenzer und Schmarotzer angewiesen …“
Machtkritik scheint also manchen Richtern und womöglich auch dem Gesetzgeber (sprich: den gewählten Politikern), dessen Gesetze oder auch Gesetzeslücken solche dysfunktionalen Entscheidungen ermöglichen, hierzulande ein größeres Problem zu sein als organisierte Kriminalität, diesen Eindruck könnte man fast gewinnen. Über eine anhaltende Entfremdung vieler Bürger vom eigenen Staatswesen und stetig abnehmendes Vertrauen in die Fähigkeit der Politik, die krisenhaft sich zuspitzenden Probleme zu lösen, kann sich angesichts dessen eigentlich niemand wundern.
Denn der Schutz der inneren Sicherheit, also
auch der eigenen Bürger vor Kriminalität und Gewalttätern, ist der Kern
jeglicher Staatlichkeit. Und in einem freiheitlichen Staat kommt noch
der Schutz der (Meinungs-)Freiheit hinzu. Ausgerechnet in der
Richterschaft scheint das Bewusstsein dafür zu schwinden – zugunsten von
universell-hypermoralischen Idealen, die jeden realen Staat in letzter
Konsequenz zum Scheitern an der Wirklichkeit verurteilen, nämlich zur
Wehrlosigkeit gegenüber Gewaltmenschen wie Ismail A..
Andreas Voßkuhle sagte auf die Frage nach der Rolle das
Bundesverfassungsgerichts für die Handlungsfähigkeit des Staates: „Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung seit jeher die
Gelingensbedingungen des Staates mit im Blick. Eine wichtige dogmatische
Argumentationsfigur ist zum Beispiel die ‚Funktionsfähigkeit‘
staatlicher Organe.“ Ob die Karlsruher Richter und alle anderen in
Deutschland diese Gelingensbedingungen tatsächlich ausreichend im Blick
haben, muss man leider bezweifeln.
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