Ein 14-Jähriger aus Bayern erhielt von der Polizei zum Nikolaus nicht etwa Schokolade, sondern eine Hausdurchsuchung. Der Grund: Er nutzte auf TikTok den Hashtag „Alles für Deutschland“.
In jüngster Zeit häufen sich insbesondere in Bayern derartige Fälle, in denen wegen augenscheinlicher Nichtigkeiten und geringfügigen Beleidigungen von Politikern ("Schwachkopf" oder "Hirnloser Krapfen") Hausdurchsuchungen erfolgen.
Art. 13 GG betrifft eines der bedeutendsten Grundrechte. Abs. 1 garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Bestimmung steht im engen sachlichen Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und schützt die räumliche Privatsphäre, in der der Einzelne das Recht hat, „in Ruhe gelassen zu werden“.
Das BVerfG hat mehrfach betont und 2023 bekräftigt, dass „die Durchsuchung der Wohnung ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist“, und dass „dieser Eingriff im angemessenen Verhältnis zur Tat stehen muss“. Sie ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig und unterliegt einem Richtervorbehalt.
Das scheint bayrische Richter nur an Rande zu interessieren. Es reicht ihnen, lediglich lapidar zu erklären, "Die Hausdurchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat“. Damit bestätigen sie kritische Stimmen zum Richtervorbehalt, die ihnen vorwerfen, nach einer eher oberflächlichen Prüfung Grundrechtseingriffe anzuordnen oder zu genehmigen. Entsprechende Untersuchungen ergaben, dass in etlichen Fällen die Entscheidungen nicht sehr gründlich abgefasst wurden, obwohl das wegen des „Richtervorbehalts“ gerade nicht der Fall sein sollte.
Der Richtervorbehalt bedeutet eigentlich, dass bestimmte Eingriffe in Grundrechte nur von einem unabhängigen und objektiven Organ der Rechtspflege, nämlich einem Richter, angeordnet werden dürfen. Dieser Grundsatz dient dem Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und soll die Unabhängigkeit und Objektivität bei der Entscheidung über solche Maßnahmen gewährleisten.
Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung
Um einen Eingriff in Grundrechte gemäß Richtervorbehalt anzuordnen, muss der zuständige Richter verschiedene Voraussetzungen prüfen und feststellen, wie zum Beispiel:
Art. 13 GG betrifft eines der bedeutendsten Grundrechte. Abs. 1 garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Bestimmung steht im engen sachlichen Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und schützt die räumliche Privatsphäre, in der der Einzelne das Recht hat, „in Ruhe gelassen zu werden“.
Das BVerfG hat mehrfach betont und 2023 bekräftigt, dass „die Durchsuchung der Wohnung ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist“, und dass „dieser Eingriff im angemessenen Verhältnis zur Tat stehen muss“. Sie ist nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig und unterliegt einem Richtervorbehalt.
Das scheint bayrische Richter nur an Rande zu interessieren. Es reicht ihnen, lediglich lapidar zu erklären, "Die Hausdurchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat“. Damit bestätigen sie kritische Stimmen zum Richtervorbehalt, die ihnen vorwerfen, nach einer eher oberflächlichen Prüfung Grundrechtseingriffe anzuordnen oder zu genehmigen. Entsprechende Untersuchungen ergaben, dass in etlichen Fällen die Entscheidungen nicht sehr gründlich abgefasst wurden, obwohl das wegen des „Richtervorbehalts“ gerade nicht der Fall sein sollte.
Der Richtervorbehalt bedeutet eigentlich, dass bestimmte Eingriffe in Grundrechte nur von einem unabhängigen und objektiven Organ der Rechtspflege, nämlich einem Richter, angeordnet werden dürfen. Dieser Grundsatz dient dem Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und soll die Unabhängigkeit und Objektivität bei der Entscheidung über solche Maßnahmen gewährleisten.
Voraussetzungen für eine richterliche Anordnung
Um einen Eingriff in Grundrechte gemäß Richtervorbehalt anzuordnen, muss der zuständige Richter verschiedene Voraussetzungen prüfen und feststellen, wie zum Beispiel:
- Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte schwere Straftat vor.
- Die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wäre unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos.
- Der Eingriff ist verhältnismäßig zum Schutz verschiedener Rechtsgüter und Grundrechte.
- Es wurden alle erforderlichen Verfahrensvorschriften beachtet.
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