Drei Gründe, weshalb die US-Einreise-Maßnahmen gegen die Chefinnen von HateAid völlig legitim sind:
1. HateAid ist keine „harmlose NGO“, sondern ein quasi-staatlicher Akteur: HateAid ist weitgehend öffentlich finanziert, verfolgt eine politisch mandatierte Agenda, genießt eine exklusive Nähe zu politischen Entscheidungsträgern und betreibt faktische Eingriffe in die Meinungsfreiheit von Bürgern durch Druck und eigens aufgesetzte Verfahren. Das ist ausgelagerte Staatsmacht („funktionale Privatisierung“) ohne demokratische Kontrolle.
2. Wer weltweit an der Verschiebung von Meinungsgrenzen mitwirkt und private Zensurmechanismen organisiert, betreibt Politik – nicht bloß Hilfe für Betroffene. Staaten dürfen darauf reagieren.
3. Und ganz banal: Die USA entscheiden souverän, wen sie einreisen lassen. Es gibt kein Grundrecht auf Einreise in ein fremdes Land – schon gar nicht für politische Akteure, deren Wirken man als problematisch ansieht.
1. HateAid ist keine „harmlose NGO“, sondern ein quasi-staatlicher Akteur: HateAid ist weitgehend öffentlich finanziert, verfolgt eine politisch mandatierte Agenda, genießt eine exklusive Nähe zu politischen Entscheidungsträgern und betreibt faktische Eingriffe in die Meinungsfreiheit von Bürgern durch Druck und eigens aufgesetzte Verfahren. Das ist ausgelagerte Staatsmacht („funktionale Privatisierung“) ohne demokratische Kontrolle.
2. Wer weltweit an der Verschiebung von Meinungsgrenzen mitwirkt und private Zensurmechanismen organisiert, betreibt Politik – nicht bloß Hilfe für Betroffene. Staaten dürfen darauf reagieren.
3. Und ganz banal: Die USA entscheiden souverän, wen sie einreisen lassen. Es gibt kein Grundrecht auf Einreise in ein fremdes Land – schon gar nicht für politische Akteure, deren Wirken man als problematisch ansieht.
Ullrich Vosgerau:
Bereits seit den 1920er Jahren war der Satz "Es darf keine Flucht ins Privatrecht geben!" in der Verwaltungsrechtswissenschaft etabliert; unter dem Grundgesetz wurde er (u.a. unter dem Einfluß von Hans J. Wolff) zum rechtsstaatlichen Kernbestand. Er besagt, daß der Staat Aktivitäten, die ihm wegen der Grundrechte und wegen des Neutraliätsgebots untersagt sind (z.B.: Drangsalierung der Opposition; erziehungsstaatliche Maßnahmen) auch NICHT an Private auslagern darf, die – scheinbar in Ausübung ihrer Grundrechte – das tun, was der Staat getan haben will, aber selber nicht tun darf ("SA-Methoden").
Seit dem rotgrünen "Aufstand der Anständigen" (2000 ff.) wurde der Satz systematisch negiert, ohne daß es zu einem bemerkbaren Protest etwa der Staatsrechtslehre kam. Der Staat baute systematisch einen "zweiten öffentlichen Dienst" in Gestalt von staatlich finanzierten, i.d.R. linksextremistisch gesonnenen "NGOs" auf. Deren Aufgabe ist – neben ständiger Volkserziehung und dem Aufbau von Drohkulissen etwa gegen Einwanderungsskeptiker – die systematische Behinderung auch ordnungsgemäß angemeldeter oppositioneller Kundgebungen (Straftat!) sowie die Kriminalisierung jeglicher politischer Selbstorganisation Privater außerhalb des rot-rot-grünen Spektrums ("Geheimtreffen"; "Geheimplan gegen Deutschland!"). Unter Merkel ging der Aufbau des "zivilgesellschaftlichen" Parallelstaats völlig ungebrochen weiter; unter der Ampel-Koalition wurde teilweise unklar, was eigentlich der "richtige" Staat sei und was der Parallelstaat. War Bundeskanzler Scholz vielleicht nur noch das Hampelmännchen der linken NGOs?
Nun: die US-Amerikaner haben jetzt eben bemerkt, was die Verwaltungsrechtslehre seit den 1920er Jahren weiß und was zwischen 1949 und 2000 kein Verfassungsrechtler in Abrede gestellt haben würde: die systematische Drangsalierung der Opposition durch Private, die aber staatlich initiiert, koordiniert und finanziert wird, ist eine staatliche Maßnahme. Wer hätte das gedacht?
Seit dem rotgrünen "Aufstand der Anständigen" (2000 ff.) wurde der Satz systematisch negiert, ohne daß es zu einem bemerkbaren Protest etwa der Staatsrechtslehre kam. Der Staat baute systematisch einen "zweiten öffentlichen Dienst" in Gestalt von staatlich finanzierten, i.d.R. linksextremistisch gesonnenen "NGOs" auf. Deren Aufgabe ist – neben ständiger Volkserziehung und dem Aufbau von Drohkulissen etwa gegen Einwanderungsskeptiker – die systematische Behinderung auch ordnungsgemäß angemeldeter oppositioneller Kundgebungen (Straftat!) sowie die Kriminalisierung jeglicher politischer Selbstorganisation Privater außerhalb des rot-rot-grünen Spektrums ("Geheimtreffen"; "Geheimplan gegen Deutschland!"). Unter Merkel ging der Aufbau des "zivilgesellschaftlichen" Parallelstaats völlig ungebrochen weiter; unter der Ampel-Koalition wurde teilweise unklar, was eigentlich der "richtige" Staat sei und was der Parallelstaat. War Bundeskanzler Scholz vielleicht nur noch das Hampelmännchen der linken NGOs?
Nun: die US-Amerikaner haben jetzt eben bemerkt, was die Verwaltungsrechtslehre seit den 1920er Jahren weiß und was zwischen 1949 und 2000 kein Verfassungsrechtler in Abrede gestellt haben würde: die systematische Drangsalierung der Opposition durch Private, die aber staatlich initiiert, koordiniert und finanziert wird, ist eine staatliche Maßnahme. Wer hätte das gedacht?
Joachim Steinhöfel:
Die Doppelmoral und falsche Empörung der EU: Zensur im Gewand der Regulierung.
Die aktuelle Politik der EU offenbart einen tiefgreifenden Widerspruch zwischen ihrem rhetorischen Bekenntnis zur Meinungsfreiheit und ihrer tatsächlichen Sanktionierungspraxis:
Während das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch „beunruhigende“ oder „offenkundig falsche“ Meinungen vom Schutz der Freiheit gedeckt sind, umgeht die EU diesen Schutz. Sie deklariert missliebige Stimmen (wie im Fall Baud) kurzerhand als „hybride Bedrohung“ oder „Desinformation“, um sie juristisch angreifbar und mundtot zu machen.
Der „Industrielle Zensur-Komplex“: Durch die massive staatliche Finanzierung von Organisationen wie HateAid betreiben die BRD und die EU eine funktionale Privatisierung der Zensur. Diese NGOs agieren als verlängerter Arm des Staates, um die Grenzen der Meinungsfreiheit ohne direkte demokratische Kontrolle zu verschieben – ein Eingriff, den die USA nun folgerichtig als politisch motivierte Einflussnahme sanktionieren. Dabei sollte es nicht enden, „Hessen gegen Hetze“ wäre ein gutes nächstes Ziel.Die EU rechtfertigt ihre Sanktionierung von Alischer Usmanow u.a. damit, dass er als Eigentümer des Kommersant für einen Gastbeitrag von Dmitri Medwedew haftbar sei. Im europäischen Medienrecht wird die Trennung von Eigentum und Redaktion als heiliger Gral der Pressefreiheit verteidigt. Ein Eigentümer darf nicht in redaktionelle Inhalte eingreifen.
Hier wird eine „faktische Kontrolle“ unterstellt. Damit macht die EU den Eigentümer zum Zensor: Um Sanktionen zu entgehen, müsste ein Eigentümer aktiv verhindern, dass politisch missliebige Texte erscheinen. Dies ist genau die „Beschneidung der Freiheit des Redaktionsstabs“, die die EU Usmanow in ihrer Sanktionsbegründung vorwirft – ein klassischer Zirkelschluss.
Selektive Souveränität: Die EU-Kommission pocht auf ihre „regulatorische Autonomie“ (z. B. beim DSA), verweigert den USA jedoch das gleiche souveräne Recht, wenn diese Einreisebeschränkungen gegen EU-Funktionäre wie Breton verhängen, die sie als Bedrohung für ihre eigenen Verfassungswerte (Free Speech) ansehen.
Während die EU gegen russische Medienbesitzer drakonische wirtschaftliche Sanktionen verhängt, stellt sie sich bei Kritik an ihren eigenen Beamten (Thierry Breton) als Opfer „ungerechtfertigter Maßnahmen“ dar. Dies entlarvt ein System, in dem Meinungsfreiheit nur für jene gilt, die den herrschenden Konsens stützen.
Ich applaudiere den USA zu diesem Schritt und hoffe, das weitere folgen. Am D-Day stand ich in der Normandie neben dem damaligen Oberkommandierenden der 82nd Airborne Division und sagte zum ihm in puncto (Meinungs-) Freiheit: „Vielleicht müsst Ihr Amerikaner uns ein zweites Mal befreien.“
Die aktuelle Politik der EU offenbart einen tiefgreifenden Widerspruch zwischen ihrem rhetorischen Bekenntnis zur Meinungsfreiheit und ihrer tatsächlichen Sanktionierungspraxis:
Während das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch „beunruhigende“ oder „offenkundig falsche“ Meinungen vom Schutz der Freiheit gedeckt sind, umgeht die EU diesen Schutz. Sie deklariert missliebige Stimmen (wie im Fall Baud) kurzerhand als „hybride Bedrohung“ oder „Desinformation“, um sie juristisch angreifbar und mundtot zu machen.
Der „Industrielle Zensur-Komplex“: Durch die massive staatliche Finanzierung von Organisationen wie HateAid betreiben die BRD und die EU eine funktionale Privatisierung der Zensur. Diese NGOs agieren als verlängerter Arm des Staates, um die Grenzen der Meinungsfreiheit ohne direkte demokratische Kontrolle zu verschieben – ein Eingriff, den die USA nun folgerichtig als politisch motivierte Einflussnahme sanktionieren. Dabei sollte es nicht enden, „Hessen gegen Hetze“ wäre ein gutes nächstes Ziel.Die EU rechtfertigt ihre Sanktionierung von Alischer Usmanow u.a. damit, dass er als Eigentümer des Kommersant für einen Gastbeitrag von Dmitri Medwedew haftbar sei. Im europäischen Medienrecht wird die Trennung von Eigentum und Redaktion als heiliger Gral der Pressefreiheit verteidigt. Ein Eigentümer darf nicht in redaktionelle Inhalte eingreifen.
Hier wird eine „faktische Kontrolle“ unterstellt. Damit macht die EU den Eigentümer zum Zensor: Um Sanktionen zu entgehen, müsste ein Eigentümer aktiv verhindern, dass politisch missliebige Texte erscheinen. Dies ist genau die „Beschneidung der Freiheit des Redaktionsstabs“, die die EU Usmanow in ihrer Sanktionsbegründung vorwirft – ein klassischer Zirkelschluss.
Selektive Souveränität: Die EU-Kommission pocht auf ihre „regulatorische Autonomie“ (z. B. beim DSA), verweigert den USA jedoch das gleiche souveräne Recht, wenn diese Einreisebeschränkungen gegen EU-Funktionäre wie Breton verhängen, die sie als Bedrohung für ihre eigenen Verfassungswerte (Free Speech) ansehen.
Während die EU gegen russische Medienbesitzer drakonische wirtschaftliche Sanktionen verhängt, stellt sie sich bei Kritik an ihren eigenen Beamten (Thierry Breton) als Opfer „ungerechtfertigter Maßnahmen“ dar. Dies entlarvt ein System, in dem Meinungsfreiheit nur für jene gilt, die den herrschenden Konsens stützen.
Ich applaudiere den USA zu diesem Schritt und hoffe, das weitere folgen. Am D-Day stand ich in der Normandie neben dem damaligen Oberkommandierenden der 82nd Airborne Division und sagte zum ihm in puncto (Meinungs-) Freiheit: „Vielleicht müsst Ihr Amerikaner uns ein zweites Mal befreien.“

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen