Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) hatte in einer Sendung von Markus Lanz Portale wie Nius völlig zweifelsfrei „Feinde der Demokratie“ genannt. Man müsse etwas gegen sie tun: sie „regulieren“, „zensieren“, notfalls auch „verbieten“.
Ich erspare es dem Leser, das hier noch einmal nachzuweisen. Das wäre
eine Beleidigung für den gesunden Menschenverstand. Auch dass sich
Markus Lanz selbst wenige Tage später an diese objektiven Tatsachen
nicht mehr erinnern wollte, vermag daran nichts zu ändern.
Gegen die Feinderklärung zog Nius vor Gericht, vertreten vom
Medienanwalt Joachim Steinhöfel. Es wurde eine einstweilige Anordnung
gegen das Land Schleswig-Holstein beantragt. Der Grund: Die Äußerungen
Günthers waren eine herabsetzende Schmähung. Die steht dem Staat im
Unterschied zum Bürger nicht zu (jedenfalls soweit das Strafrecht nicht
berührt ist). Der Staat hat keine Grundrechte.
Das Gericht hat dem
Antrag nicht stattgegeben. Die Begründung: Ministerpräsident Günther
sei an diesem Abend überwiegend gar kein Ministerpräsident gewesen.
Nicht der Staat habe die angegriffenen Äußerungen getätigt. Daher
mangele es an einer angreifbaren „öffentlich-rechtlichen Handlung“.
Was
zunächst komisch klingen mag, lässt sich erklären. Alle Menschen
spielen jeden Tag verschiedene soziale Rollen. Ein und dieselbe Frau
kann Mutter, Arbeitnehmerin, Kind oder Freundin sein. Und je nach
Kontext ist ein anderes, auf die Situation angepasstes Verhalten
erforderlich.
Ein Amtsträger darf Medien nicht herabsetzen Bei
Politikern ist es nicht anders. Sie sind Privatmenschen,
Parteipolitiker und im Falle Günthers auch noch Amtsträger in einem. Die
soziale Rolle als Amtsträger weist eine Besonderheit auf: Der
Amtsträger Günther unterliegt dem weltanschaulichen Neutralitäts- und
dem Sachlichkeitsgebot. Der Privat- und Parteimensch Günther nicht.
Der Ministerpräsident darf Nius also
nicht „Feind der Demokratie“ nennen. Der Parteipolitiker oder
Privatmensch Günther schon. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, Günther
habe sich zwar wie von Nius beklagt geäußert, aber eben nicht als Ministerpräsident. Es komme schließlich immer auf den Kontext jeder einzelnen Äußerung an.
Das
Gericht zieht zur Beurteilung des Kontextes vor allem drei Grundsätze
der Verfassungsrechtsprechung aus ähnlichen Fällen heran:
Das
Verwaltungsgericht betont zwar die Kontextabhängigkeit von Äußerungen,
ignoriert aber die Kontextabhängigkeit der Rechtsprechung. Es erwägt
nicht einmal, ob der konkrete Fall Nius eine eigenständige rechtsmaßstäbliche Würdigung erfordern könnte.
Die
Verfassungsgerichtsurteile, auf die sich das Verwaltungsgericht in
seiner Entscheidung stützt, betreffen die Fälle: AfD gegen das
Bundesinnenministerium, AfD gegen die Ministerpräsidentin von
Rheinland-Pfalz, AfD gegen die Bundeskanzlerin, NPD gegen das
Bundesfamilienministerium. In all diesen Fällen äußerten sich Amtsträger
abschätzig über politische Konkurrenten. Zu klären war, ob sie sich
überhaupt als Amtsträger geäußert hatten oder ob nicht vielmehr als
parteipolitische Konkurrenten. In entscheidender Hinsicht standen sich
Gleiche gegenüber.
Das Gericht verwechselt die Presse mit politischen Wettbewerbern
Und
in diesem Kontext kam die Verfassungsrechtsprechung zu einer sehr engen
Auslegung der Mäßigungspflichten eines Amtsträgers in einem Interview
oder einer Talkrunde. Der Grund: „Würde die Übernahme eines Regierungsamtes dazu führen, dass der Amtsinhaber durch die Bindung an das Neutralitätsgebot gehindert wäre, am politischen Wettbewerb teilzunehmen, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der die Regierung tragenden Parteien führen.“ Die Pflichten des Amtsträgers treten, in dieser Konstellation, zugunsten des demokratischen Wettbewerbs zurück.
Nur: Nius ist kein politischer Wettbewerber, sondern ein
durch das Grundgesetz geschütztes Presseorgan. Hier stehen sich nicht
Gleiche gegenüber. Vielmehr hat ein Amtsträger ohne jeden Sachgrund
stattdessen einen Grundrechtsträger öffentlich herabgewürdigt.
Zwar
bestreitet das Verwaltungsgericht, dass Günther dies als Amtsträger
getan habe. Aber genau diese Zurechnung erfolgt durch Übertragung der
Logik obiger Urteile auf diesen konkreten, anders gelagerten Fall. Die
Pflichten des Amtsträgers werden kleingerechnet, obwohl es diesmal
keinen Anlass dafür geben dürfte.
Das Gericht zieht dann folgende
schräge Schlussfolgerung: Die „Verquickung verschiedener Rollen“ dürfe
nicht die Folge haben, „dass Amtsträger gegenüber den übrigen
Debattenteilnehmern durch besondere Zurückhaltungsgebote benachteiligt
werden.“ Nius ist aber nicht nur kein politischer Konkurrent,
sondern war auch gar kein „Debattenteilnehmer“. Es wird am Sachverhalt
vorbei subsumiert.
Die Begründung des Gerichts ist wirklichkeitsfremd
Das
Verwaltungsgericht will nur dort die Äußerung eines Amtsträgers
erkennen, wo dieser „deutlich und spezifisch auf die Autorität oder
Ressourcen seines Amtes Bezug“ nimmt. Man müsste dazu vor jedem
entsprechenden Satz regelrecht sagen: „Passen Sie auf, lieber Herr Lanz,
diesen und nur diesen einen Satz sage ich jetzt als Amtsträger. Und
dann schalte ich wieder auf Privatmann um. Okidoki?“
Das ist nicht
nur völlig wirklichkeitsfremd, sondern öffnet dem Missbrauch der
Amtsmacht Tür und Tor. Wann immer ein Amtsträger etwas eigentlich
Rechtswidriges sagen will, kann er demnach einfach darauf verzichten zu
betonen, er sei gerade ein Amtsträger. Und schon ist er aus dem
Schneider. Normalerweise würde man so etwas einen „Umgehungstatbestand“
nennen.
Das Verwaltungsgericht hält sich in seiner
Sachverhaltswürdigung strikt an diese weltfremden Maßstäbe. Der
eigentliche Sinn des Gespräches zwischen Lanz und Günther wird nach
ihrer Maßgabe umgedeutet. An einer Stelle des Gespräches hatte Günther
ja ausdrücklich zu Lanz gesagt: „Ich bin aber nicht als Bürger hier,
sondern ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein.“
Jeder
verständige Mensch würde meinen, Günther habe dies auf seine gesamte
Anwesenheit in der Sendung bezogen. Er sagte ja schließlich, er sei
„aber“ nicht als Bürger „hier“, also in der Sendung, und nicht: „Herr
Lanz, jetzt spreche ich mal ausnahmsweise als Ministerpräsident.“
Das Verwaltungsgericht tut aber so, als hätte Günther gesagt, was er
gar nicht gesagt hat: „Die Aussage ist im Kontext der außenpolitischen
Diskussion dieses Sendungsabschnitts zu verstehen“ und habe nichts mit
der Feinderklärung gegenüber dem Portal zu tun. Dies und nichts anderes
entspreche dem „objektiven Empfängerhorizont“. Dass kann man ohne die
Unwahrheit zu sagen nur behaupten, wenn man keine Zeitungen liest und
kein Fernsehen schaut. Man möchte der 6. Kammer einen Kurs in
Hermeneutik schenken.
Der angebliche Privatmann Günther kennzeichnete sich selbst als Amtsperson
Ein
Problem bekommen aber auch die Richter nicht vom Tisch. Möglicherweise
erwähnen sie es deshalb lieber gar nicht erst in ihrem Beschluss. Es
geht um den Fall einer „deutlichen und spezifischen“ Bezugnahme auf die
„Ressourcen des Amtes“ durch Daniel Günther. Im Kontext aller weiteren
Tatsachen ist dieser Punkt von besonderem symbolischem Gewicht.
Der
angeblich überwiegende Privatmann und Parteipolitiker Daniel Günther
sagte bei Lanz nämlich nicht nur wortwörtlich, er sei „aber“ als
Ministerpräsident „hier“. Er zeigte es auch während der gesamten Sendung
durch ein Landeswappen am Revers.
Als Günther am 6. Dezember 2016
auf dem CDU-Bundesparteitag sprach: kein Landeswappen am Revers. Auf
den Wahlplakaten für die Landtagswahl 2017: kein Landeswappen am Revers.
Beim Duell der Spitzenkandidaten: Ministerpräsident Torsten Albig (SPD)
mit Landeswappen am Revers, Günther ohne. Am Wahlabend des 7. Mai 2017:
kein Landeswappen am Revers von Daniel Günther.
Am 28. Juni 2017
schließlich erhob Daniel Günther im Landtag von Schleswig-Holstein die
Hand zum Schwur: Er wolle nicht nur alle Gesetze achten, sondern auch
„Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben“. Und plötzlich trug auch
er deus ex machina das Landeswappen Schleswig-Holsteins am Revers, als
Zeichen der Macht und Würde des Amtsträgers. Wahrscheinlich hat er es
seitdem nie wieder abgelegt.
Rechtskräftig ist der Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein noch nicht. Nius kann dagegen Beschwerde einlegen und wird es nach Auskunft Julian Reichelts gegenüber Cicero auch tun. Noch ist das letzte Wort also nicht gesprochen.
Vielleicht
wird ein anderes Gericht das tun, was der Job von Justitia in einer
rechtsstaatlichen Demokratie ist: die Oberen in die Schranken weisen,
wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten, und die Bürger vor der Arroganz
der Macht beschützen. Wenn nicht, arbeitet der Rechtsstaat selbst der
Delegitimierung der Demokratie zu.
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